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Durchgangsärzte Was ist ein Durchgangsarzt Die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Heilbehandlung die Ärzte zu beteiligen, "die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflicht bereit sind". Um diesem Auftrag gerecht zu werden bzw. um eine rechtzeitige, sachgemäße und optimale Heilbehandlung zu gewährleisten, wurde bereits im Jahre 1930 das D-Arzt-Verfahren eingeführt. Hierdurch wird sichergestellt, dass möglichst alle Unfallverletzten einem Arzt vorgestellt werden, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten, die Behandlung von Unfallverletzungen umfassenden Gebiet hat und über eine Praxis- und Personalausstattung verfügt, die bestimmten Mindestanforderungen gerecht wird. Der D-Arzt muss Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie mit deutscher Facharztanerkennung und als solcher niedergelassen oder an einem Krankenhaus tätig sein. Er muss eine umfassende medizinische Ausbildung besitzen und über umfassende unfallmedizinische Erfahrungen verfügen. Der D-Arzt ist verpflichtet, die ihm übertragenden Aufgaben persönlich auszuüben (wobei in Kliniken oftmals auch D-Arzt-Vertreter bestellt sind). Er hat die Verletzten zu untersuchen, die Erstversorgung vorzunehmen und zu entscheiden, ob aufgrund der Art bzw. Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung durch den D-Arzt angezeigt ist oder ob die/der Verletzte an den Kassenarzt/Hausarzt zu verweisen ist (allgemeine Heilbehandlung evtl. mit Nachschau durch den D-Arzt). Falls erforderlich, soll der D-Arzt Ärzte anderer Fachgebiete hinzuziehen. Die Unfallverletzten haben freie Arztwahl unter den D-Ärzten. Wird nach einem Arbeitsunfall nicht direkt der D-Arzt aufgesucht, hat der erstbehandelnde Arzt (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) die/den Verletzte/n einem D-Arzt vorzustellen. |
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